TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wider, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Handling mit Gefahrstoffen. Die Einstufung und Kennzeichnung wird durch die AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) ermittelt bzw. angepasst. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden diese in einem gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs konkretisieren TRGS die Informationen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Werden diese technischen Regeln für Gefahrstoffe umgesetzt und eingehalten, kann das Unternehmen davon ausgehen, dass die Anforderungen und Verordnungen der TRGS erfüllt sind.
Beispiele von Verordnungen:
TRGS 510 = „Anordnung und Verordnung für die Lagerung von Gefahrstoffen in beweglichen Behältern“ – Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter über die möglichen Gefahren und den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen zu informieren. (z. B. Anordnungen für die Zusammenverlagung von Gefahrstoffen, Maßnahmen zum Brandschutz, zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe, wie lagere ich Gase unter Druck, wie lagere ich oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe oder entzündliche Flüssigkeiten…)
TRGS 555 = „Betriebsanweisungen und Informationen der Beschäftigten“ – Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter über das Handling mit Gefahrstoffen zu informieren. (z. B. Zugang zu den SDB’s (Sicherheitsdatenblättern) und Gefahrstoffverzeichnissen, Unterweisungen, zusätzliche Informationspflicht bei Tätigkeiten mit krebserregenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen.