TRGS 510 – Anordnung und Verordnung für die Lagerung von Gefahrstoffen in beweglichen Behältern
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter über die möglichen Gefahren und den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen zu informieren. (z. B. Anordnungen für die Zusammenverlagung von Gefahrstoffen, Maßnahmen zum Brandschutz, zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe, wie lagere ich Gase unter Druck, wie lagere ich oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe oder entzündliche Flüssigkeiten…)