Die Lagerklassen (LGK) dienen zur näheren Charakterisierung, welche Arten von Gefahren bei der Lagerung von Gefahrstoffen ausgehen (z.B. LGK 1 = explosive Stoffe).
Überblick der verschiedenen Lagerklassen:
Lagerklassen (LGK) | Beschreibung |
1 | Explosive Stoffe |
2A | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase |
2B | Druckgaspackungen (Aerosoldosen/Spraydosen) |
3 | Entzündbare Flüssigkeiten (Flammpunkt bis 55°C) |
4.1A | Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe |
4.1B | Entzündbare feste Gefahrstoffe |
4.2 | Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe |
4.3 | Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden |
5.1A | Stark oxidierende Gefahrstoffe |
5.1B | Oxidierende Gefahrstoffe |
5.1C | Entzündend wirkende Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind |
5.2 | Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe |
6.1A | Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe |
6.1B | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/ sehr giftige Gefahrstoffe |
6.1C | Brennbare, akut toxische Kat. 3/ giftige und chronisch wirkende Gefahrstoffe |
6.1D | Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3/ giftige und chronisch wirkende Gefahrstoffe |
6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
7 | Radioaktive Stoffe |
8A | Brennbare ätzende Stoffe |
8B | Nicht brennbare ätzende Stoffe |
10 | Brennbare Flüssigkeiten soweit nicht LGK 3 |
11 | Brennbare Feststoffe |
12 | Nicht brandgefährliche Flüssigkeiten |
13 | Nicht brandgefährliche Feststoffe |
Lagerklassen entsprechen dem „Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien“ des Verbandes der Chemischen Industrie. Die Entscheidung über ein Zusammenlagerungsverbot von unterschiedlichen Gefahrstoffen wird in der TRGS 510 beschrieben.