Gefahrstoffverzeichnis – Überblick über alle im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe
Laut § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss grundsätzlich von Unternehmen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden. Das Verzeichnis gilt für alle gefährlichen Stoffe und Stoffgemische. Generell gelten alle Substanzen als Gefahrstoffe, die explosiv, ätzend, giftig, krebserzeugend, reizend, entzündlich, brandfördernd, sensibilisierend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährdend sind.
Im Gefahrstoffverzeichnis müssen mind. folgende Angaben gemacht werden:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes
- Einstufung des Gefahrstoffes / Angaben über die Gefährlichkeit
- Mengenangaben des Gefahrstoffes im Unternehmen
- Arbeitsbereiche, in denen die Beschäftigten mit dem Gefahrstoff in Berührung kommen
Im Gefahrstoffkataster muss auf die Sicherheitsdatenblätter (SDB) hingewiesen werden.